Allgemeine Geschäftsbedingungen

 1          Allgemeines

1.1     Sämtliche die durch CRESCENDI GmbH (“Crescendi”) und den Käufer (“Kunde”) abgeschlossene Rechtsverhältnisse betreffende Fragen, die durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) nicht ausdrücklich oder implizit geregelt sind, unterstehen italienischem Recht, bei ausdrücklichem Ausschluss des Wiener Übereinkommens von 1980.

1.2     Sämtliche Änderungen der und/oder Abweichungen von den vorliegenden AGBs bedürfen zu ihrer Gültigkeit des schriftlichen Abschlusses oder Nachweises.

1.3     Die vorliegenden AGBs ersetzen und annullieren sämtliche vorhergehende Vereinbarungen selben Inhalts zwischen Crescendi und dem Kunden.

1.4     Die vorliegenden AGBs regeln als allgemeine Vertragsbedingungen auch die Lieferung von Produkten, welche Inhalt eines neuen, vom Kunden akzeptierten Angebots der Crescendi bilden, ohne Notwendigkeit einer erneuten Unterzeichnung der vorliegenden AGBs.

1.5     Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

1.6     Die beiden aktuellen Vertragsparteien können in der Folge auch jeweils einzeln als die “Partei” oder gemeinsam als die “Parteien” bezeichnet werden.

 

2          Angebote/Vertragsabschluss

2.1     Die Angebote sind immer freibleibend. Eventuelle Änderungen des Angebots durch den Kunden gelten als neues Angebot und müssen als solche von Crescendi angenommen werden.

2.2     Der Kaufvertrag („Vertrag“) gilt dann als abgeschlossen, wenn das vorliegende Angebot  vom Kunden zur Annahme unterzeichnet und abgestempelt innerhalb der Höchstfrist von 30 Tagen ab Eingang desselben an Crescendi zurückerstattet wird. Das Angebot kann Crescendi vom Kunden mittels Telefax und/oder E-Mail oder Einschreiben mit Rückschein übermittelt werden. Sollte der Kunde nach Abschluss des Vertrags Änderungen der Menge oder Art des angebotsgegenständlichen Produkts („Produkt“) vornehmen wollen, so findet eine Neuaushandlung statt, wobei bei mangelnder Übereinstimmung die Parteien weiterhin an den ursprünglichen Vertrag gebunden sind.

2.3     Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind branchenübliche Näherungswerte, sodass Abweichungen zulässig sind. Änderungen in Form, Farbe, Qualität und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

 

3          Lieferung, Liefertermine

3.1     Die Lieferfrist beginnt mit dem nachstehenden Zeitpunkten: a) Datum der Auftragsbestätigung; oder b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; oder c) Datum, an dem Crescendi eine vor Lieferung des Produkts zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten hat.

3.2     Crescendi ist berechtigt, auch vor dem vereinbarten Liefertermin zu liefern, sofern ihr dies im Einzelfall aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.

3.3     Die Lieferfristen sind als reine Richtfristen zu verstehen. Eventuelle Verspätungen bei der Lieferung, welche nicht auf Verschulden der Crescendi zurückzuführen sind werden daher vom Kunden toleriert. Die eventuelle Erfüllungsmahnung des Kunden muss eine Erfüllungsfrist von mindestens 30 (dreißig) Tagen beinhalten.

3.4     Teil- oder Vorlieferungen sind immer zulässig und können stets verrechnet werden.

3.5     Der Kunde verpflichtet sich das Produkt unverzüglich nach dessen Zurverfügungstellung an dem im Angebot bezeichneten Ort und zu den dort angegebenen Fristen in Empfang zu nehmen und übernimmt die eventuellen Kosten und Entschädigungen für Übernahmeverspätungen.

3.6     Der Kunde ist angehalten zum Zeitpunkt des Eingangs das Produkt mit den im Lieferschein enthaltenen Angaben zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten und/oder Abweichungen ist der Kunde verpflichtet, diese auf dem Lieferschein zu vermerken (Lieferschein oder Begleitschein) und Crescendi schriftlich innerhalb der Frist von 10 Tagen ab Eingang des Produktes davon in Kenntnis zu setzen, bei Strafe des entsprechenden Rechtsverlustes.

3.7     Produkte aus ordnungsgemäß vorgenommenen Lieferungen können nur zurückgegeben werden, wenn Crescendi die Rücknahme schriftlich bewilligt. Der Kunde ist verpflichtet die Kosten der Rücksendung zu tragen.

 

4          ErfüllungsortGefahrenübergang

4.1     Der vorliegende Vertrag gilt in jedem Fall als am Sitz der Crescendi abgeschlossen und der Ort der Übergabe des Produktes ist stets die Niederlassung der Crescendi in Nals/Italien.

4.2     Der Transport des Produktes erfolgt stets auf Risiko und Gefahr des Kunden (Incoterm Version 2010 “EXW”). Dies gilt auch wenn die Lieferung im Rahmen einer Montage erfolgt oder wenn der Transport durch Crescendi durchgeführt oder organisiert wird.

 

5          Preise, Fälligkeit, Zinsen, Verzugsfolgen

5.1     Alle Preise gelten netto ab Lager der Crescendi ausschließlich Umsatzsteuer und sämtliche Nebenkosten (z.B. Fracht, Versicherung, Verpackung). Ebenso wird der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben und Gebühren tragen. Ausgewiesene Preise sind in EURO.

5.2     Crescendi behält sich Preisänderungen bis zum Tage der Lieferung vor, insbesondere bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung.

5.3     Der Kunde verpflichtet sich die Ware sofort nach deren Erhalt zu bezahlen. Außer es werden auf der Rechnung andere Zahlungskonditionen angegeben. Bei Großlieferungen (gegebenenfalls kann man auch eine Stückzahl vordefinieren,) steht es Crescendi frei eine Vorauszahlung einzufordern.

5.4     Die Zahlungen sind nur dann gültig, wenn sie direkt an den Sitz der Crescendi in Nals (BZ) erfolgen.

5.5     Bis zur vollumfänglichen Zahlung des im Angebot bezeichneten Kaufpreises sowie der sonstigen ggf. geschuldeten Beträge verbleibt das Produkt im Eigentum der Crescendi. Die mangelnde ganze oder teilweise Zahlung der im Vertrag bezeichneten Kaufpreise seitens des Kunden berechtigt Crescendi erneut in Besitz des Produktes zu treten, unbeschadet aller weiteren Rechte.

5.6     Crescendi behält sich vor, einzelne (Teil-) Zahlungen des Kunden zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Zinsen, Kosten und Hauptforderung.

6          Gewährleistung

6.1     Crescendi gewährt, dass das Produkt frei von Sach- und Rechtsmängeln ist und garantiert dafür für eine Dauer von 24 Monaten ab Übergabe an den Kunden, unbeschadet anders lautender Vereinbarungen zwischen den Parteien.

6.2     Der Kunde hat die Ware nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und, falls frei von Sachmängeln, innerhalb einer angemessen Frist anzunehmen.

6.3     Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach Art. 1495 ital. ZGB geschuldeten Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Mangel muss per Telefax, E-Mail oder Einschreibebrief R.A. angezeigt werden. Eine konkrete Beschreibung der Art des Sachmangels und eine dementsprechende Fotodokumentation sind beizulegen.

6.4     Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge geht die Gewährleistung nach Wahl der Crescendi auf Reparatur oder Ersatz des Produkts innerhalb einer angemessen Frist und zu ihren Lasten.

6.5     Kommt Crescendi ihrer Nachbesserung- oder Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Kunden das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen erheblichen Sachmangel handelt oder das Produkt seinen Bestimmungszweck nicht erreicht, auf Vertragsauflösung zu.

6.6     Von der Gewährleistung sind solche Mängel ausgeschlossen, die aus nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung oder Verwendung des einzelnen Produktes durch den Kunden entstehen (z.B. Nichtbeachtung der Bedienungs-/Installations-/Wartungsvorschriften, übliche und produkttypische Abnutzung (normaler Verschleiß und Überbeanspruchung) oder durch Dritte (z.B. bei Aufprall mit über 40km/h) entstehen. Jeglicher Gewährleistungsanspruch ist ebenfalls ausgeschlossen falls der Kunde ohne vorherige schriftliche Einwilligung die Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Produkt ausführt oder ausführen lässt.

6.7     Sollte die Anzeige der Mängel unbegründet sein, so ist der Kunde angehalten, Crescendi sämtliche von der letzteren getragenen Kosten (Gutachten, Überprüfungskosten, Fahrt und Wegzeit, Reisekosten, Ein-Ausbau, Entsorgung, usw.) für die Prüfung der mangelhaften Produkte zurückzuerstatten.

6.8     Es ist vereinbart, dass eventuelle Reklamationen oder Beanstandungen den Kunden nicht zur Aufhebung oder Verzögerung der Zahlungen weder des beanstandeten Produkts noch anderer Lieferungen berechtigen.

6.9     Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden oder auf Baustellen sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

7          Zahlung und Zahlungsmodalitäten

7.1     Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sofort fällig.

7.2     Bei Zahlungsverzug ist Crescendi berechtigt, Verzugszinsen, sowie die ihrer entstehenden Betreibung notwendigen und angemessenen Kosten zu verrechnen.

7.3     Eine jegliche Verspätung hat die Anwendung des Verzugszinses aufgrund Art. 5 D. Lgs. N. 231/02 zur Folge. Die Zahlungen dürfen weder ganz noch teilweise verzögert noch aufgehoben werden, zu keinerlei Titel, weder aufgrund Beanstandungen noch aus sonstigen Gründen.

7.4     Eventuelle wiederholte Verspätungen oder fortwährende Unregelmäßigkeiten der Zahlungen des Kunden berechtigen Crescendi, den Vertrag unverzüglich aufzulösen oder die Übergabe des bestellten Produktes aufzuheben oder zu unterbrechen, unbeschadet des Rechts der Crescendi auf Schadenersatz.

7.5     Sollte Crescendi Grund zur Annahme haben, dass der Kunde das Produkt zur vereinbarten Fälligkeit nicht zahlen könne oder wolle, so ist sie berechtigt, jederzeit die Bestellung aufzuheben oder zu annullieren, die Zahlungsbedingungen zu ändern, sofern nach ihrem billigen Ermessen die Liquiditätslage des Kunden wegfallen oder sich verringern sollten oder sie kann die Lieferung des Produktes der Vorlage angemessener Zahlungsgarantien unterordnen (z.B. Bankgarantie auf erste Anfrage, Bankbürgschaft)

 

8          Haftung

8.1     Crescendi übernimmt keine über diejenige des Vertrags hinausgehende Verpflichtung. Folgeschäden werden in keiner Weise ersetzt.

8.2     Unbeschadet der unausweichlichen gesetzlichen Bestimmungen übernimmt Crescendi keinerlei Haftung für vom Kunden erlittene Schäden welcher Art auch immer.

8.3     Crescendi haftet keinesfalls für Schäden, deren Ursache von ihrem Willen unabhängig oder jedenfalls Dritten zuzuschreiben sind.

8.4     Der Kunde haftet für die der Fa. Crescendi und Dritten in Verletzung seiner Verpflichtungen zugefügten Schäden und verpflichtet sich Crescendi von einer jeglicher beeinträchtigender Folge, einschließlich der Kosten für von Dritten geltend gemachten Forderungen oder Vorgehen, schad- und klaglos zu halten.

 

9          Höhere Gewalt

9.1     Crescendi haftet nicht für die mangelnde Erfüllung einer ihrer Pflichten, sofern sie nachweisen kann, dass diese Nichterfüllungen auf eine Verhinderung oder ein Ereignis (rein beispielshalber Brand, Krieg, Beschlagnahme, Transportstörungen, Streik, Produktionsstopp sowie Mängel oder Verspätung der Lieferung seitens Lieferanten) zurückzuführen sind, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen und welche sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zumutbarer Weise nicht vorhersehen konnte.

9.2     Sollte das Ereignis oder die Verhinderung einen Zeitraum von 50 (fünfzig) Tagen überschreiten, so ist die erfüllungsverhinderte Partei berechtigt, den Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung (Fax, Einschreiben mit Rückschein) an die jeweils andere Partei aufzulösen, welche keinerlei Anspruch auf Schadenersatz oder sonstige Vertragsstrafe erheben kann.

 

10      Schlussbestimmungen

10.1 Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag, einschließlich derjenigen hinsichtlich dessen Durchführung und/oder Auslegung und/oder Anwendung unterstehen der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Gerichtsstandes Bozen, auch im Fall von Verfahrenszusammenlegungen oder Gewährleistungsklagen.

10.2 Eine jegliche im Sinne des vorliegenden Vertrages vorzunehmende Mitteilung ist, falls nicht anders vorgesehen, dann gültig, wenn diese schriftlich an die im Angebot genannten oder von den Parteien in der Folge mitgeteilten Anschriften erfolgt. Mitteilungen, deren Form nicht ausdrücklich vorgesehen ist, müssen per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.

10.3 Soweit möglich, soll eine jegliche der Vertragsbestimmungen derart ausgelegt werden, dass diese gültig und wirksam ist; sollte sich eine der Bestimmungen als unwirksam oder ungültig herausstellen, so berührt dies nicht die restlichen Vertragsbestimmungen.

10.4 Die eventuellen Anlagen bilden wesentlichen und grundlegenden Bestandteil des Vertrags.

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